Neue Coronaschutzverordnung
Die neue Coronaschutzverordnung gilt zunächst bis einschließlich 17. September 2021.
Gemäß den gemeinsamen Beschlüssen von Bund und Ländern enthält die Verordnung nicht mehr mehrere Inzidenzstufen, sondern nur noch einen maßgeblichen Inzidenzwert: 35.
Beim Übersteigen der 7-Tage-Inzidenz von 35 in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt gilt dort die ‚3G-Regel‘. Wird der Wert auch im Landesdurchschnitt überschritten, gilt die ‚3G-Regel‘ landesweit.
3G-Regel bei einer Inzidenz von 35 oder mehr
Neue 3G-Regel: Vollständig Geimpften und Genesenen stehen alle Einrichtungen und Angebote wieder offen. Alle anderen müssen ab einer Inzidenz von 35für bestimmte Veranstaltungen oder Dienstleistungen negativ getestet sein.
Ein negativer Antigen-Schnelltest (maximal 48 Stunden al) wird benötigt für:
Veranstaltungen in Innenräumen
Sport in Innenräumen
Innengastronomie
Körpernahe Dienstleistungen
Beherbergung
Großveranstaltungen im Freien (ab 2.500 Personen)
Ein negativer PCR-Test (maximal 48 Stunden alt) wird für Veranstaltungen und Dienstleistungen mit besonders hohem Risiko für Mehrfachansteckungen benötigt. Dies gilt für Clubs, Diskotheken, Tanzveranstaltungen und private Feiern mit Tanz sowie bei sexuellen Dienstleistungen.
Besonderer Schutz für Krankenhäuser und weitere Einrichtungen
Vulnerable Personengruppen in bestimmten Bereichen werden weiterhin besonders geschützt. Besucher müssen entweder vollständig geimpft oder genesen oder negativ getestet (Antigen-Schnelltest, maximal 48 Stunden alt) sein
Die 3G-Regel gilt generell, also nicht erst ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr, für den Besuch folgender Einrichtungen:
Krankenhäuser
Alten- und Pflegeheime
Besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe und ähnliche Einrichtungen
Stationäre Einrichtungen der Sozialhilfe
Sammelunterkünfte für Flüchtlinge
Testnachweis für Schülerinnen und Schüler und jüngere Kinder
Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen.
Sie brauchen dort, wo die 3G-Regel gilt, lediglich ihren Schülerausweis vorzulegen.
Kinder bis zum Schuleintritt brauchen keinen Coronatest. Sie sind generell getesteten Personen gleichgestellt und unterliegen keinen Zugangsbeschränkungen.
Maskenpflicht bleibt bestehen
Unabhängig von Inzidenzwerten besteht weiterhin die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in folgenden Bereichen:
Im öffentlichen Personennahverkehr
Im Handel
In Innenräumen mit Publikumsverkehr
In Warteschlangen und an Verkaufsständen
Bei Sport- und Kultur- und sonstigen Veranstaltungen im Freien mit mehr als 2.500 Besuchern (außer am festen Sitz- oder Stehplatz)
Die ab dem 20. August 2021 geltenden Regeln
CoronaSchVO vom 17.8. (Gültig ab 20.8.) » (PDF)
„Hygiene- und Infektionsschutzregeln“ (ab 20.8.) » (PDF)
Quelle: Stadt Wuppertal